Satzung

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Vereinssatzung

vom 1. Februar 1992
in der Fassung vom  18. April 2015
– Die Mitgliederversammlung beschloss am 21. April 2018 den vorerst kursiv notierten Zusatz in § 2.7.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung krebskranker Kinder Rostock e.V.“, im folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient dem Zweck, den an Krebs erkrankten Kindern und Jugendlichen und deren Familien sowie anderen chronisch kranken Kindern und deren Familien bei der Bewältigung ihrer physischen, psychischen und sozialen Probleme zu helfen.
  2. Der Verein verfolgt den Zweck, die Universitäts-Kinder- und Jugendklinik Rostock (UKJ) bei der Lösung von Problemen zu unterstützen.
  3. Der Verein dient dem Zweck, die Forschung sowohl auf dem Gebiet der Onkologie und deren Folgeerkrankungen als auch anderer Schwerpunkte der Kinderheilkunde zu fördern. Das schließt die Unterstützung des Dachverbandes der Deutschen Leukämie- Forschungshilfe – Aktion für krebskranke Kinder e.V. mit ein. Darüber hinaus kann sich der Verein an Stiftungen zur Förderung krebs-, mukoviszidose-, asthma- und anderer chronisch kranker Kinder beteiligen bzw. selbst Gründer einer derartigen Stiftung sein.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person auf Grundlage eines schriftlichen Antrags werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    • Mitgliedern
    • Fördermitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  3. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tode des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • durch Liquidation des Vereins.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zu Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden  von der Mitgliederversammlung bestimmt. Grundlage bildet die für das jeweilige Jahr beschlossene Beitragsordnung.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Einnahmen/Ausgaben

  1. Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder, Privat- und Firmenspenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und Erbschaften.
  2. Ausgaben des Vereins regeln sich u.a. nach § 2 Absatz 7 dieser Satzung. Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie der Schatzmeister/Kassierer. Im finanz- und banktechnischen Geschäftsverkehr zeichnen grundsätzlich zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam.
  3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstands hierzu schriftlich erteilt ist.
  4. Ausgaben, die nicht im Finanzjahr enthalten sind und 500,00 € überschreiten, sind auf Antrag durch den Vorstand zu beschließen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Beirat.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern:
    • Vorsitzender/Vorsitzende
    • stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende
    • Schatzmeister/- in
    • Schriftführer/- in
    • Verantwortlicher/Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  3. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer Wahl oder per Akklamation zu wählen. Die Wahl des Vorsitzenden des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die Wahl der übrigen Funktionen innerhalb des Vorstands erfolgt durch die Vorstandsmitglieder. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Der Vorstand erarbeitet den Finanzplan für das jeweilige Geschäftsjahr, einen Arbeitsplan und legt die Prinzipien für die Öffentlichkeitsarbeit fest. Die Außenvertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Öffentlichkeitsarbeit wird vom Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung bekanntzugeben.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  5. Über Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
    Abstimmungsergebnis enthalten.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er wird auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
  2. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.
  3. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
  4. Im Beirat sollen mindestens vertreten sein:
    • Leiter der Bereiches Onkologie und Hämatologie der Universitätskinderklinik Rostock
    • ein Arzt der Abteilung Kinderchirurgie
    • ein Arzt der Neonatologie
    • ein Elternteil eines an Krebs erkrankten Kindes (Mitglied des Vereins)
  5. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er berät den Vorstand in allen Fragen, die die Betreuung der an Krebs erkrankten Kinder und Jugendlichen betreffen. Der Beirat informiert den Vorstand über Probleme, die die UKJ Rostock hat, und in welchen Fällen evtl. die Unterstützung durch den Verein nötig ist.
  6. Sitzungen des Beirats finden mindestens einmal im Halbjahr statt. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  7. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird vom Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
  8. An den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder ein Teilnehmerecht, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind über die Sitzungen des Beirats zu verständigen.
  9. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet.
  10. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken Niederschriften anzufertigen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  11. Ein Beiratsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Beiratsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  12. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt die Beiratsversammlung auf ihrer nächsten Sitzung auf Vorschlag des Vorstands für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat der im § 3 Abs. 2 genannte Personenkreis eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei weitere Stimmen vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands: Entlastung des Vorstands
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
    5. Beschlussfassung über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Weisungen an den Vorstand zu erteilen, die dem Vereinszweck dienen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
    einberufen.
  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zu zusätzlichen Tagesordnungspunkten sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern des Vereins bestehen soll und durch die Versammlung bestimmt wird, übertragen werden.
  2. Die Protokollierung erfolgt durch den Schriftführer, bei dessen Abwesenheit wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt.
  3. Die Art der Abstimmung über Beschlüsse bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann in Abstimmung mit dem Vorstand Gäste zulassen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Feststellungen über die Beschlussfähigkeit trifft der Versammlungsleiter. Ist die einberufene ordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Versammlungsleiter eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, wenn dies bei der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bereits mitgeteilt wurde. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beginnt frühestens eine halbe Stunde nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, dies gilt ebenfalls für die Auflösung des Vereins und für die Änderung des Zwecks des Vereins.
  7. Über Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer oder Protokollführer (sh. § 13 Abs.2) zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die
    Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Kassen- und Finanzprüfung

  1. Auf Vorschlag des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr ein vereidigter Wirtschaftsprüfer und ein Steuerberater für den Jahresabschluss und für die Kassen- bzw. Finanzprüfung des Vereins bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.
  2. Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu prüfen sowie die Buchhaltung zu unterstützen.
  3. Über die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorstandsvorsitzende ist vom Prüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen. Auf der Mitgliederversammlung unterrichtet der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater die Vereinsmitglieder über die Prüfungsergebnisse, die jedes Vereinsmitglied in Abstimmung mit dem Vorstand einsehen kann.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Deutsche Leukämie-Forschungshilfe – Aktion für krebskranke Kinder e.V.“ – Dachverband, 53113 Bonn, Joachimstraße 20, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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